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Ein Anbieter erscheint im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens einige Minuten zu spät am Treffpunkt zur Begehung und kann sich insgesamt erst nach 25 Minuten der Begehungsgruppe anschliessen. Gemäss Ausschreibungsunterlagen führt die Nichtteilnahme an der obligatorischen Begehung zum Ausschluss.

Das Bundesgericht  hat sich im Entscheid BGer 2C_515/2022 vom 15. September 2023 mit der Angelegenheit auseinandergesetzt. Lesen Sie dazu unseren Newsletter.

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