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Der Newsletter fasst den erwähnten Entscheid kurz zusammen. Nach Ansicht des Bundesgerichts sind bei der Umsetzung von Art. 5 des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG) entweder auf Stufe Kanton oder Gemeinde Massnahmen zum Vorteilsausgleich zwingend nicht nur bei Neueinzonungen sondern auch bei Um- oder Aufzonungen vorzusehen.

 

 

 

 

 

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